Satzung des Vereins
STADTRANDSIEDLUNG KAPPGRABEN E. V.

In der hier abgedruckten Fassung wurden Fehler der Orthografie, Grammatik und Interpunktion nachträglich korrigiert. Auch wenn die Satzung inhaltlich identisch ist, sollte bei wichtigen Fragen gegenüber der Satzung nicht dieser Abdruck verwendet werden. Für die amtliche Fassung bitten wir, sich an den Vorstand für die Ausgabe der Druckfassung zu wenden.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Stadtrandsiedlung Kappgraben e. V.“. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter Nr. 95 VR 12758 B Nz eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Nerthusweg 46/48, 13125 Berlin.
  3. Der Verein übt seine Tätigkeit als Mitglied im „Verband Deutscher Grundstücksnutzer e. V.“ aus.
    Der Beitritt zum Verband Deutscher Grundstücksnutzer e. V. wurde zum 1. Januar 2009 einstimmig auf der Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 2008 beschlossen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Gerichtsstand ist Berlin.
  5. Alle in der Satzung gennanten personenbezogenen Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Sie gelten im Sinne der Gleichberechtigung sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

 

§ 2
Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung von Eigentümern, Pächtern und Mietern von Grundstücken im Bereich des Ortsteiles Karow. Dabei ist stets vom solidarischen Verhalten der Mitglieder untereinander auszugehen.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Deren Ehe- und Lebenspartner gelten ebenfalls als Mitglieder (Familienmitgliedschaft), haben aber kein gesondertes Stimmrecht (§9).
  2. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben in allen Angelegenheiten die in der Satzung angeführten Rechte und Pflichten.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5
Beginn / Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragssteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds, soweit die Mitgliedschaft nicht vom Familienpartner (§3(1)) weitergeführt wird.
  3. Der Austrtitt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach erfolgloser Abmahnung. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsauschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung jeglicher Leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, sowie aus Spenden, Förderbeiträgen und anderen Zuwendungen.
  2. Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
    Die Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 2008 hat einstimmig beschlossen, dass die Mitgliedsbeiträge als gesamter Jahresbeitrag bis Ende April des laufenden Geschäftsjahres an den Verein entrichtet werden müssen.
    Die Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2015 hat einmütig beschlossen, dass die Höhe der Mitgliedsbeiträge als gesamter Jahresbeitrag 35,00€ beträgt. Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.
  3. Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen können nicht zurückgefordert werden.
  4. Bei Zahlungsrückständen von Mitgliedern kann durch den Vorstand bis zur Begleichung der Schuld ein Ruhen sämtlicher Rechte ausgesprochen werden.

 

§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 8
Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • die Rechnungslegung für das laufende Geschäftsjahr entgegenzunehmen,
    • den Vorstand zu entlasten
    • den Vorstand zu wählen
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 3 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Schatzmeisters,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters,
    • im Wahljahr: Wahl des Vorstands und Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
    • Festsetzung der Beiträge und gegebenengfalls der Förderbeiträge,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse der Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied anlässlich einer Vorstandssitzung am Vereinssitz eingesehen werden.

 

§ 9
Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied oder das Familienmitglied (§3(1)) hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Hochhalten des Mitgliedsausweises.
  5. Für eine Satzungsänderung und den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 10
Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein Vorsitzender,
    • ein erster Stellvertreter,
    • ein zweiter Stellvertreter,
    • ein oder mehrere Beisitzer (fakultativ),
    • ein Schatzmeister,
    • ein Schriftführer.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand wird im Block und durch offene Abstimmung gewählt. Die Funktionen des Vorstandes werden in einer konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstandes festgelegt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleibt der Vorstand bis zum Antritt seines Nachfolgers im Amt.

  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben an einzelne Mitglieder verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen und absetzen.
  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste Stellvertreter des Vorsitzenden, der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister. Sie vertreten allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Der Schatzmeister kann durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, den Zahlungsverkehr mit der Bank als Alleinvertreter durchzuführen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder sind nicht nach § 26 BGB vertretungsberechtigt.

 

§ 11
Kassenprüfer

  1. Durch die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen.
  2. Diese Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, jährlich Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen und dabei insbesondere korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfungen erstrecken sich nur auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit und nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  3. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung welchem steuerbegünstigten Zweck das Vereinsvermögen zufließen soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.

 

§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.12.2008 beschlossen; sie gilt ab dem 01.01.2009.